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Gemeinderatssitzung vom 12.03.2012

Aufhebung der Veränderungssperre für das Gebiet „Blumen- Aichelberger Straße“

Nach Einstellung des am 21.02.2011 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Blumenstraße / Aichelberger Straße“ und damit Wegfall der Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Holzmaden am 12.03.2012 die nachfolgende Aufhebung der Veränderungssperre beschlossen:

Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre für das Gebiet "Blumenstraße / Aichelberger Straße"

 

Aufgrund von § 14, 16 und 17 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), i.V. mit § 4 GemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 962), hat der Gemeinderat der Gemeinde Holzmaden folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufhebung der Veränderungssperre

 

(1) Die Satzung vom 21.02.2011, bekanntgemacht am 24.02.2011, über den Erlass einer  Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Blumenstraße / Aichelberger Straße“ wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung umfasst alle im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücke, im einzelnen Flurstück Nr. 21/1, 21/2, 21/3, 21/4, 21/5, 22, 23, 24, 24/2, 25, 25/1, 26, 27, 29, 31, 33, 33/1, 34, 36, 36/1, 37/1, 38, 39, 846/3, 889/2, 891, 891/1, 893/1, 893/2, 894/1, 894/2,  894/3, 898 (teilweise) und 1112/7 (teilweise).

(3) Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem Lageplan vom 08.02.2011.

§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung ist im unten abgedruckten unmaßstäblichen Planausschnitt dargestellt.


Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Holzmaden, Bahnhofstraße 2 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs.1 Nr.1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.


Außerdem wird auf die Vorschriften des §18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des §18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.


Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

15.03.2012

 

 

gez.
Jürgen Riehle

Bürgermeister



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