Gemeinderatssitzung 16.01.2012
- öffentliche Sitzungsvorlage 01/2012

Gemeinschaftsschuppenanlage
- Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes

Sachverhalt:

In der Sitzung am 14.11.2011 wurde der Beschluss gefasst, dass
1. sich die Gemeinde positiv zur Errichtung einer Gemeinschaftsschuppenanlage stellt,
2. die Gemeinde für die Anlage ein Grundstück zwischen dem Werksgebäude FPS und dem Schützenhaus zur Verfügung stellt und

3. die Interessensgemeinschaft eine Bauvoranfrage auf ihre Kosten einzureichen hat.

Am 08.12.2011 hat mit den Interessenten, den Vertretern vom Landratsamt (LRA) vom Naturschutz Frau Dieter und Herrn Schüle sowie den Vertretern von der Schützengilde e.V. eine Besprechung vor Ort stattgefunden.

Es wurde nochmals deutlich gemacht, dass immer Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
so sollte jeder Interessent eine Fläche von ca. 1,5 ha nachweisen, die er bewirtschaftet.
Änderungen bei dieser Vorgabe gebe es auch dann nicht, wenn die Gemeinde über ein Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren das Gebiet überplane. Dies sei nur wesentlich zeitaufwändiger, haben die Vertreter des LRA geäußert.

Die Vertreter des Naturschutzes haben den Standort zwischen Firma FPS und der 50 m-Schießbahn insgesamt positiv beurteilt und die Interessensgemeinschaft aufgefordert, eine Bauvoranfrage über die Gemeinde einzureichen, um alles Weitere abklären zu können.

Auf den Hinweis der Interessensgemeinschaft wurde bei den Gemeinden Altdorf und Großbettlingen nachgefragt.

In Altdorf wurde die Gemeinschaftsschuppenanlage über ein Flächennutzungsplan- und Bebauugsplanverfahren geregelt. Die vom LRA als notwendig geforderten Flächen wurden im Verfahren abgelehnt. Die Gemeinde fordert von den Interessenten jetzt einen Flächennachweis von 25 ar bewirtschafteter Fläche.
Ähnlich wurde der Sachverhalt in Großbettlingen geregelt. Hier wurden Flächennutzungsplan und Bebauungsplan über nicht benötigte Friedhofsflächen am Ortsrand geändert. Notwendige Bewirtschaftsungsflächen waren im Verfahren kein Thema.

Trotzdem müssen aus Sicht der Verwaltung entsprechende Bewirtschaftungsflächen der einzelnen Interessenten vorhanden sein. Mit der Gemeinschaftsschuppenanlage werden Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Flächen vorrangig privilegierten Landwirten vorbehalten bleiben - auch um den Flächenverbrauch im Außenbereich zu minimieren.

Der beigefügte Antrag der Interessensgemeinschaft sollte daher abgelehnt werden. Wenn die Gemeinschaftsschuppenanlage als Außenbereichsvorhaben nicht genehmigungsfähig ist, kann ein Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren nochmals diskutiert werden.

Antrag der Verwaltung:
1. Kenntnisnahme.
2. Der Antrag der Interessensgemeinschaft wird abgelehnt.

09.01.2012

Jürgen Riehle                                             

Bürgermeister