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Gemeinderatssitzung vom 06.02.2012

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften
„Gewerbegebiet Dr. Bernhard-Hauff-Straße“

Aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Holzmaden in seiner Sitzung am 06.02.2012  den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Dr. Bernhard-Hauff-Straße“ als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Textteil und örtlichen Bauvorschriften des Ingenieurbüros Kuhn, Frickenhausen vom 19.09.2011/14.11.2011/06.02.2012 mit Begründung vom 27.09.2011/14.11.2011/12.12.2011/06.02.2012. Der Geltungsbereich ist aus dem nachstehenden Lageplanausschnitt (unmaßstäblich) ersichtlich.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Holzmaden, Bahnhofstraße 2, 73271 Holzmaden, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der obengenannte Bebauungsplan in Kraft.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist nach § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel des Abwägungsvorgangs sind nach § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Holzmaden, 09.02.2012

gez.
Jürgen Riehle

Bürgermeister




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