Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Holzmaden über die Benutzung der gemeindeeigenen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Kirchheimer Straße 35/1
Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Holzmaden über die Benutzung der gemeindeeigenen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Kirchheimer Straße 35/1
Gemeinde Holzmaden
Landkreis Esslingen
Satzung der Gemeinde Holzmaden
über die Benutzung der gemeindeeigenen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Kirchheimer Straße 35/1
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Holzmaden am 22.07.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 2 Benutzungsverhältnis
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte
§ 6 Räum- und Streupflicht
§ 7 Hausordnungen
§ 8 Rückgabe der Unterkunft
§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
§ 10 Personenmehrheit als Benutzer
§ 11 Verwaltungszwang
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
IV. Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die Gemeinde betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Kirchheimer Straße 35/1 als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkunft dient der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 2 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
(3) Gründe für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch die Gemeinde liegen insbesondere vor, wenn
- der Benutzer das ihm zugeteilte Zimmer nicht innerhalb von 7 Tagen bezieht;
- der Benutzer das ihm zugeteilte Zimmer nicht mehr bewohnt;
- der Benutzer das ihm zugeteilte Zimmer für andere Zwecke als dem Wohnzweck nutzt.
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung in Stand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Dem Benutzer ist es ferner untersagt
- in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen;
- ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufzustellen;
- ein Tier in der Unterkunft zu halten;
- in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen;
- Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen will;
- Grill- und Feuerstellen auf dem Grundstück zu errichten.
(5) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 kann der Benutzer Besuch für bis zu drei Tage empfangen, wenn dies vorab bei der Gemeinde schriftlich angemeldet und von der Gemeinde genehmigt wird.
(6) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen, kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).
(7) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(8) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
(9) Den Weisungen der GemeindemitarbeiterInnen sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
(4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannte Unterkunft und Hausgrundstück in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 6 Räum- und Streupflicht
Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).
§ 7 Hausordnungen
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Unterkunft kann die Verwaltung eine besondere Hausordnung, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.
§ 8 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 10 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 11 Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohn- und Schlaffläche (im folgenden „Sollplatzfläche“ genannt) in der Unterkunft. Die Gebühr wird differenziert, in denen eine Belegung mit einer durchschnittlichen Sollplatzfläche von 4,87 qm, 7,30 qm oder 14,60 qm zugrunde gelegt ist. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.
(2) Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt
Gebühr je Platz bei mind. 4,87 qm Sollplatzfläche (3-fach Belegung pro Zimmer) | Gebühr je Platz bei mind. 7,30 qm Sollplatzfläche (2-fach Belegung pro Zimmer) | Gebühr je Platz bei mind. 14,60 qm Sollplatzfläche (1-fach Belegung pro Zimmer) |
151,00 €/Monat | 227,00 €/Monat | 455,00 €/Monat |
(3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat 102,00 Euro.
(4) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt, insbesondere
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken nutzt;
- entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt;
- entgegen § 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
- entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft Dritte aufnimmt;
- entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt;
- entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Tiere in der Unterkunft hält;
- entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Kraftfahrzeuge abstellt;
- entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in der Unterkunft Veränderungen vornimmt;
- entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Grill- und Feuerstellen errichtet;
- entgegen § 4 Abs. 8 den Beauftragten der Gemeindeverwaltung den Zutritt verwehrt;
- entgegen § 5 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
- entgegen § 7 Abs. 2 einer in der Hausordnung erlassenen Regel verstößt;
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß verlässt;
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Auszug die Schlüssel nicht zurückgibt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Holzmaden, den 23.07.2024
Florian Schepp
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Holzmaden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden ist.




