Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Zeller Straße – 5. Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Zeller Straße – 5. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Holzmaden hat am 18.12.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Gewerbegebiet Zeller Straße – 5. Änderung“ nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde Holzmaden im Gewerbegebiet Zeller Straße und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die Zellerstraße (Flst. Nr. 1347),
- im Osten durch das bebaute Gewerbegrundstück Albstraße 1, Flst. Nr. 1359/69,
- im Süden durch die Albstraße (Flst. Nr. 1359/67),
- im Westen durch die Hattenhofer Straße (Flst. Nr. 1359/55).
Für den Planbereich ist der Lageplan des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 29.08.2025/10.12.2025 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Zeller Straße – 5. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung im Rathaus in Holzmaden, Bahnhofstraße 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Internet auf der Homepage der Gemeinde Holzmaden und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu
beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Holzmaden, 13.01.2026
Florian Schepp
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung (PDF-Dokument, 414,49 KB, 15.01.2026)




