Dienstleistungen: Gemeinde Holzmaden

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
Erhobene Daten

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  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Holzmaden
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dienstleistungen

Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

Betreiben Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können

  • natürliche und juristische Personen und
  • Personengesellschaften.

Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Sie oder die von Ihnen mit der technischen Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie

  • ein stehendes Gewerbe gründen oder
  • sich an einem Betrieb beteiligen oder
  • sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.

Voraussetzungen

  • die Meisterprüfung
    Haben Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, werden Sie in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer eingetragen:
    • mit dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
    • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als

  • Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin beziehungsweise
  • Ingenieur oder Ingenieurin oder
  • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Verfahrensablauf

Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.

Fristen

Anzeige der Handwerkstätigkeit: sofort nach Beginn

Unterlagen

bei Einzelunternehmen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers oder der Inhaberin (bei angestellter Betriebsleitung siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ( GbR):

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter, Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen (bei angestellter Betriebsleitung siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere).

bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin)
  • Nachweis über die Qualifikation des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)

Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung und den Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit auch für diese vorlegen.

Kosten

Unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Vertiefende Informationen

Wenn Sie die Voraussetzung der Meisterprüfung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen oder die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragen:

  • Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin keine Meisterprüfung abgelegt haben, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
  • Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
  • Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin möglicherweise eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten.
  • Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie mit dieser Ausübungsberechtigung auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen.
  • Ausländische Berufsabschlusse für HWK-Berufe – anerkennen lassen Wenn Sie einen ausländischen Berufsabschluss haben, können Sie diesen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss überprüfen lassen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2022 freigegeben.