Lebenslagen: Gemeinde Holzmaden

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
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  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Holzmaden
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Lebenslagen

Grundstückskauf

Grundstücksangebote finden Sie im Internet oder in Zeitungen. Wenn Sie nicht viel Zeit für eine Suche aufwenden können oder möchten, können Sie sich auch an einen Immobilienmakler wenden, der für Sie passende Grundstücksangebote sucht.

Makler verlangen für die Vermittlung von Grundstücken eine Provision. Diese ist eine Art Erfolgshonorar. Das heißt, Sie müssen nur eine Provision zahlen, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt. Stellen Sie dies gleich zu Beginn der Geschäftsverbindung mit dem Makler klar.

Tipp: Auch das Land Baden-Württemberg verkauft Grundstücke aus seinem Eigentum, die nicht für Landeszwecke benötigt werden. Die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg bietet Ihnen alle Informationen dazu auf deren Internetseiten.

Vorinformation über das Grundstück:

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie sich so gut wie möglich darüber informieren. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf die Angaben im Verkaufsinserat. Sie sollten sich das Grundstück auch vor Ort ansehen.

Wenn Sie ein Grundstück gefunden haben, das Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie zuerst das Grundbuch einsehen beziehungsweise eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Die Grundbucheinsicht vor dem Kaufvertrag ist wichtig, da im Grundbuch Belastungen (zum Beispiel Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte), die auf dem Grundstück lasten, eingetragen sind. Damit können Sie vermeiden, dass Sie unwissentlich ein eigentlich wertloses oder hoch belastetes Grundstück kaufen.

Wenn Sie ein belastetes Grundstück kaufen möchten, können Sie auch mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie als Käufer die Belastungen tilgen und an den Verkäufer nur den Differenzbetrag zum vereinbarten Kaufpreis zahlen.

Achtung: Besonders bei auf den ersten Blick günstigen Grundstücksangeboten sollten Sie vorsichtig sein. Informieren Sie sich genau, ob das Grundstück auch in Zukunft seinen Wert behalten wird. Klären Sie, was im Preis für das Grundstück inbegriffen ist und welche Kosten eventuell zusätzlich auf Sie zukommen. Nähere Informationen zu diesen Themen und was Sie sonst noch über Ihr zukünftiges Grundstück wissen sollten, finden Sie im Kapitel "Grundstückseigenschaften".

Kaufvertrag und Eigentumserwerb:

Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben.

Achtung: Der Abschluss eines Kaufvertrags macht Sie noch nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Grundstück in Ihr Eigentum über. Theoretisch kann der Verkäufer das Grundstück bis zur Eintragung auch noch an jemand anderen verkaufen.

Um zu verhindern, dass durch ein unredliches Verhalten des Verkäufers Ihr Eigentumserwerb verhindert wird, sollten Sie auf der Bestellung einer sogenannten "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch bestehen. Diese bewirkt, dass alle danach erfolgten Eintragungen Ihnen gegenüber unwirksam werden, und Sie das Grundstück so erhalten, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Durch die Auflassungsvormerkung sind Sie nicht nur gegen vertragswidriges Verhalten des Verkäufers, sondern - sofern nach Abschluss des Kaufvertrags ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird - auch gegen den Zugriff seiner Gläubiger oder seines Insolvenzverwalters auf das Grundstück geschützt. Sollte der Verkäufer nach Kaufvertragsabschluss eine Hypothek oder Grundschuld auf das Grundstück aufnehmen, verhindert die Auflassungsvormerkung, dass Sie dafür einstehen müssen.

Grunderwerbsteuer und Eintragung im Grundbuch:

Für die Grundbucheintragung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Am Ende der Kaufabwicklung steht die Eintragung ins Grundbuch.

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg, Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg