Städtebauliche Sanierung im Gebiet „Ortsmitte“
Zum 01.01.2023 wurde das Gebiet „Ortsmitte“ in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen. Das LSP ist ein Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg zur städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung von Gemeinden und Städten.
Für jedes Sanierungsgebiet werden individuell Sanierungsziele festgelegt. Häufige Themen und Schwerpunkte sind z. B. die Stärkung der Ortsmitte, die Aufwertung von Gebäuden und der Verkehrsflächen oder die Aktivierung von Gewerbe- und Wohnleerständen. Insbesondere der Erhalt und die Sanierung des Wohnbestands sowie die weitere Schaffung von bezahlbarem Wohnbau, durch Umnutzungen oder Neubauten, spielt bei der Sanierung eine wichtige Rolle. Im Gebiet „Ortsmitte“ wird darüber hinaus in den kommenden Jahren an Lösungen für folgende Projekte gearbeitet: Abbruch und Neubau des Kindergartens in der Seestraße, Umbau und Erweiterung des Rathauses, Verbesserung der Verkehrssituation und der Mobilitätsangebote sowie die Anpassung an veränderte klimatische Bedingungen. Strukturelle, funktionelle und bauliche Herausforderungen im Sanierungsgebiet sollen beseitigt werden, sodass die Menschen vor Ort von einem attraktiven Wohn-, Arbeits- und Freizeitumfeld profitieren können.
In seiner Sitzung am 17. Juli 2023 beschloss der Gemeinderat die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“. Es ist das erste Sanierungsgebiet überhaupt in Holzmaden und wird vorerst bis zum 30.04.2032 gefördert. Privatpersonen und die Gemeinde können innerhalb des Sanierungszeitraums Gelder für Abbruch-, Umbau- und Sanierungsvorhaben beantragen, wenn diese den Zielsetzungen für das Gebiet entsprechen. Die Finanzierung der Maßnahmen tragen das Land Baden-Württemberg und die Gemeinde Holzmaden gemeinsam.
Abgrenzung des Sanierungsgebiets
Das Sanierungsgebiet umfasst eine Fläche von circa 8,12 ha im Ortskern von Holzmaden. Die genaue Abgrenzung kann dem Abgrenzungsplan vom 27.07.2023 entnommen werden.
Rechtliche Grundlage für das Sanierungsgebiet
Die Satzung für das Sanierungsgebiet wurde am 17.07.2023 vom Gemeinderat beschlossen und wurde mit der Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt rechtskräftig. Im Sanierungsgebiet gelten nun spezielle Regelungen, die im Baugesetzbuch (BauGB) vorgegeben werden, z. B. besondere Genehmigungspflichten bei Bauvorhaben.
Unterschied zu den Vorbereitenden Untersuchungen
Die Vorbereitenden Untersuchungen sind eine wichtige Grundlage für die, an sie anschließende, Durchführung der Sanierung. Die Herausforderungen und Probleme im Gebiet werden untersucht und Lösungsvorschläge erarbeitet. Im Baugesetzbuch sind alle Details zum Ablauf und Inhalt von Vorbereitenden Untersuchungen festgelegt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2023 den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierung gemäß § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen. Die Untersuchungen umfassten die Betrachtung der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie eine Darstellung der anzustrebenden Sanierungsziele.
Inzwischen sind die Vorbereitenden Untersuchungen abgeschlossen, der entsprechende Abschlussbericht wurde veröffentlicht und eine Sanierungssatzung ist in Kraft getreten
Sanierungsbetreuung und Kontakt
Als Sanierungsbetreuerin wurde von der Gemeinde Holzmaden die STEG Stadtentwicklung GmbH beauftragt, die Ihre erste Anlaufstelle ist und Sie kostenlos berät.
Beteiligen Sie sich an der Sanierung!
Wir rufen Sie als Eigentümerinnen und Eigentümer auf, sich an der Sanierung zu beteiligen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen gleichzeitig für den Werterhalt Ihres Gebäudes und die Einsparung von Energie.
Bei Fragen melden Sie sich gerne!
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Städtebauförderung
Was ist die Städtebauförderung?
Seit über 50 Jahren fördert das Land Baden-Württemberg die städtebauliche Erneuerung und Gestaltung attraktiver und nachhaltiger Wohn- und Lebensräume. Über 900 Kommunen haben mit der Städtebauförderung mehr als 3.400 Entwicklungsgebiete erneuert. So wurden städtebauliche Missstände beseitigt und neue Orte geschaffen. Bislang wurden insgesamt 8,9 Milliarden Euro Fördermittel von Bund und Land zur Verfügung gestellt.
Wie hoch ist der Förderrahmen im Sanierungsgebiet Holzmaden „Ortsmitte“?
Bewilligter Förderrahmen Anteil Land Anteil Gemeinde | 1.333.333 € 800.000 € 533.333 € |
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Bewilligungszeitraum: 01.01.2023 bis 30.04.2023 |
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Bei einer hohen Nachfrage nach Fördergeldern kann das Land, auf Antrag der Gemeinde, die Fördermittel aufstocken und den Bewilligungszeitraum verlängern.
Welche Sanierungsmöglichkeiten gibt es in einem Sanierungsgebiet?
Modernisierung und Instandsetzung:
Mit der Modernisierung von öffentlichen und privaten Gebäuden sollen bauliche Nachteile und Mängel dauerhaft beseitigt und ihr Gebrauchswert nachhaltig erhöht werden. Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung. Zuschussfähig können auch punktuelle Maßnahmen sein, wenn durch vorherige Modernisierungen das Gebäude ansonsten modernen Wohnanforderungen entspricht (Restmodernisierung).
Abbruch und Entsiegelung:
Wenn ein Gebäude aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erhalten werden kann, ist für den Abbruch eine Kostenerstattung möglich. Ziel ist nicht die Schaffung von Baulücken, sondern eine anschließende Neubebauung oder Neuentwicklung der Fläche.
Was sind die Fördervoraussetzungen für private Eigentümer und Eigentümerinnen?
- Das Gebäude/Flurstück befindet sich im Sanierungsgebiet (siehe Lageplan).
- Die Maßnahme entspricht den Sanierungszielen und ist wirtschaftlich vertretbar.
- Vor Auftragsvergabe bzw. Baubeginn ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung abzuschließen.
- Es handelt sich um eine umfassende Modernisierung.
- Alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sind einzuhalten.
- Bei der Freilegung von Grundstücken hat eine Neubebauung zu erfolgen.
Welche Maßnahmen können gefördert werden?
- Energetische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmung an Außenwänden, Decken oder Dächern, Austausch alter Fenster und Haustüren, Einbau einer neuen Heizungsanlage und / oder Warmwasserbereitung etc.)
- Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen
- Beseitigung von Feuchteschäden im Mauerwerk
- Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser und Abwasser)
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit
- Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Zugänglichkeit
- Verbesserung der Belichtung und Belüftung
- Erneuerung von Böden, Wänden, Decken, Türen sowie Sanitäranlagen
- U. v. m.
Was wird nicht gefördert?
- Maßnahmen, die ohne Vertrag begonnen wurden
- Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht vereinbart wurden
- Reine Instandhaltungsmaßnahmen
- Maßnahmen, die über den Standard hinausgehen (Luxussanierungen)
- Freiflächengestaltung
- Neubaumaßnahmen
Wie hoch sind die Zuschüsse für Privatpersonen?
Förderung privater Erneuerungsmaßnahmen |
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Private Gebäude ohne Denkmalschutz Max. Zuschuss Mindestinvestitionsvolumen für Bezuschussung | 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten 30.000 € je Maßnahme 15.000 € (Bagatellgrenze) |
Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderats möglich | |
Förderung privater Ordnungsmaßnahmen |
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Abbruchkosten (wenn Neubau geplant ist) Max. Zuschuss Mindestinvestitionsvolumen für Bezuschussung | 100 % der Abbruchkosten 30.000 € je Maßnahme 10.000 € (Bagatellgrenze) |
Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderats möglich. |
Erläuterung zu der Eintragung von Sanierungsvermerken im Grundbuch
Die Ortsmitte von Holzmaden wurde 2023 in das Städtebauförderprogramm des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Als Eigentümerin oder Eigentümer im Sanierungsgebiet können Sie für die Modernisierung Ihrer Immobilie vom Land und der Gemeinde Zuschüsse erhalten. Gleichzeitig gelten während der Sanierung in der Ortsmitte auch bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, die sich aus dem besonderen Städtebaurecht ergeben. Hierzu zählt u. a. die Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch. Über die erfolgte Eintragung werden Sie in Kürze in Kenntnis gesetzt bzw. wurden Sie kürzlich per Post vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Böblingen informiert.
Mit der Sanierungssatzung müssen alle Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß Baugesetzbuch mit einem Sanierungsvermerk versehen werden (§ 143 Abs. 2 BauGB). Der Vermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sondern besitzt lediglich eine Informationsfunktion, z. B. für andere Ämter und Notare. Durch den Sanierungsvermerk wird klar, dass das Grundstück im Sanierungsgebiet liegt und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk wieder gelöscht.
Gemäß §§ 144 und 145 BauGB besteht in Sanierungsgebieten eine besondere Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben. Sofern eine Eigentümerin oder ein Eigentümer etwa ein Grundstück im Sanierungsgebiet verkaufen oder ein Gebäude abbrechen bzw. neu bauen möchte, wird demnach eine Genehmigung der Gemeinde benötigt.
Wenn Sie hierzu Fragen haben sollten, steht Ihnen Frau El-Gonemy (die STEG Stadtentwicklung GmbH) gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen
- Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet (PDF-Datei)
- Zielkonzept VU (PDF-Datei)
- Maßnahmenkonzept VU (PDF-Datei)
- Präsentation Auftaktveranstaltung (PDF-Datei)
- Satzungsbeschluss (PDF-Datei)
- 1. Änderung zur Satzung (PDF-Datei)
- Sanierungsflyer als PDF (PDF-Datei)
Allgemeine Informationen zur Städtebauförderung finden Sie unter:
https://www.staedtebaufoerderung.info/DE/Startseite/startseite_node.html
https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/staedtebau/staedtebaufoerderung